Gute Nachrichten für steuerpflichtige Immobilienbesitzer! Der Bundesrat hat dem neuen Jahressteuergesetz (JStG 2024) Ende November 2024 zugestimmt – ohne die zuvor heiß diskutierten Einschränkungen für Restnutzungsdauergutachten.
Ursprünglich wollte der Bundesrat die Regeln deutlich strenger gestalten: Eine kürzere Nutzungsdauer sollte beispielsweise nur dann anerkannt werden, wenn sie mindestens 80 % unter der standardisierten Nutzungsdauer liegt.
Steuerpflichtigen zum Glück wurde diese Einschränkung nicht übernommen.

Was bedeutet das für Immobilienbesitzer?

Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, durch ein professionelles Nutzungsdauergutachten eine kürzere Nutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie nachzuweisen. Das erhöht die jährlichen Abschreibungsmöglichkeiten und kann die allgemeine Steuerlast deutlich verringern.

Beispiel:   

Die von den Finanzbehörden vorgegebene Abschreibung für Renditeobjekte, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, beträgt üblicherweise 2 % der Anschaffungskosten jährlich über einen Zeitraum von 50 Jahren.

Ergibt ein Nutzungsdauergutachten, dass die Restnutzungsdauer allerdings nur noch 30 Jahre beträgt, kann das Objekt jährlich mit 3,33 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

 

Solche Nutzungsdauergutachten werden jedoch nur anerkannt, wenn sie von öffentlich bestellten oder  DIN EN ISO / IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt worden sind.

Als erfahrener Immobiliensachverständiger stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um ein entsprechendes Nutzungsdauergutachten für Ihre Immobilie zu erstellen.